> großes Bild
Panorama

Die Tennisabteilung des SV Lohhof ermöglicht entspannendes Tennisspielen in Unterschleißheim. Unser Ziel: Jeder soll sich wohl fühlen, Spaß bei seinem Spiel haben und gerne wiederkommen.

Platzanschrift: Hartmut-Herrmann-Weg 1
86716 Unterschleißheim
Platztelefon: 089-3103166
Anlage: 11 Sandplätze
1 Allwetterplatz
1 Kleinfeld-Allwetterplatz
2 Hallenplätze
1 Übungswand

Die Freiplätze sind geöffnet von Anfang April bis Ende Oktober von Sonnenauf- gang bis Sonnenuntergang. Die Halle ist geöffnet ganzjährig von 7:00 Uhr bis 23:00 Uhr


Abteilungsordnung Tennis 1


Gemäß § 18 der Vereinssatzung vom 31.03.2008 gibt sich die Abteilung Tennis 1 des Sportvereins Lohhof e.V. durch die Abteilungsversammlung folgende Abteilungsordnung.

Sofern die Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gelten die Satzung und die Ordnungen des

SV Lohhof e.V. Die Regelungen in der Satzung und den Ordnungen des SV Lohhof e.V. haben in jedem Fall Vorrang.

 

§ 1 Name, Grundsatz und Zweck

 

1) Die Abteilung führt den Namen „Tennis 1“

 

2) Sie ist eine Abteilung des Sportverein Lohhof e.V. (im folgenden SVL genannt) und ist eine rechtlich unselbstständige Abteilung (siehe § 17 der Satzung des SVL).

 

3) Zweck und Aufgabe der Abteilung ist die Förderung und Pflege des Tennissports im Breitensport- und Wettkampfbereich für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

 

4) Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§ 2 Selbstlosigkeit

 

1) Die Abteilung wird ehrenamtlich geführt. Zur Erfüllung des Abteilungszwecks können haupt- und nebenamtliche Kräfte angestellt werden.

 

2) Die Mitglieder der Abteilung erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen von der Abteilung.

 

3) Ehrenamtlich Tätigen kann eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuer-rechtlichen Freibetragsregelung gewährt werden. Entscheidungen über Art und Höhe der Aufwandsentschädigung trifft die Abteilungsversammlung.

 

4) Bei Auflösen der Abteilung und dadurch bedingter Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Ausscheiden der Mitglieder aus der Abteilung steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Abteilungsvermögen zu.

 

§ 3 Mitglieder

 

1) Die Abteilung besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Jugendlichen und Fördermitgliedern.

 

2) Mitglied oder Fördermitglied der Abteilung kann jede natürliche Person werden. Die Mitglied- oder Fördermitgliedschaft in der Abteilung, setzt die Mitgliedschaft im SVL voraus.

 

3) Fördermitglieder haben keine Spielberechtigung im Sinne eines aktiven Mitglieds. Sie können im Rahmen des Gastspiels am Spielbetrieb teilnehmen. Ansonsten gelten für sie alle Rechte und Pflichten gemäß § 5 und § 6. Fördermitglieder können auf Antrag jederzeit zu voll zahlenden Mitgliedern werden.

 

4) Ehrenmitglieder werden von der Abteilungsleitung mit Dreiviertelmehrheit ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Mitglieder vergeben, die sich in besonderer Weise um die Abteilung verdient gemacht haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde auszustellen.

 

§ 4 Aufnahme und Beitrag

 

1) Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag von nicht voll Geschäftsfähigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsleiter. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

 

2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Aufnahmeantrags in der Geschäftsstelle des SVL oder zu einem, vom zukünftigen Mitglied, gewünschten späteren Zeitpunkt.

 

3) Die Abteilung erhebt einen Sonderbeitrag. Der Sonderbeitrag wird von der Abteilungsleitung festgelegt und im Anhang „Sonderbeitrag“ veröffentlich.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Abteilungsordnung am Vereinsleben teilzunehmen und die bereitgestellten Einrichtungen zu nutzen.

 

2) Sie sind berechtigt an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen.

 

3) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – soweit sie voll geschäftsfähig sind – sind stimmberechtigt und wählbar in den Mitgliederversammlungen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

1) die Grundsätze und Ziele des Vereins und der Abteilung, wie sie in der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen niedergelegt sind zu befolgen, sowie alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Zweck der Abteilung gefährdet

 

2) die festgesetzten Beiträge, Gebühren und Umlagen fristgemäß zu leisten

 

3) sich allen Abteilungsmitgliedern und Gästen gegenüber rücksichtsvoll und respektvoll zu verhalten

 

4) die Abteilung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zum Erhalt und der Pflege der Tennisanlage beizutragen

 

5) Änderungen der persönlichen Daten dem Schriftführer unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Abteilung Tennis 1/SVL.

 

2) Der schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Bei nicht voll Geschäftsfähigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Das Kündigungsschreiben ist an die Geschäftsstelle des SVL zu richten.

 

3) Der Ausschluss aus der Abteilung erfolgt durch die Abteilungsleitung bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, die Abteilungsordnung oder bei einem Verhalten, dass für den Verein oder die Abteilung zu einem Schaden führt.

Zur Antragstellung ist jedes Abteilungsmitglied berechtigt. Der Ausschlussbescheid ergeht schriftlich.

Gegen den Ausschlussbescheid kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Abteilungsleiter einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Abteilungsleitung nach Anhörung des Betroffenen endgültig.

 

4) Bei Ende der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle von der Abteilung überlassenen Gegenstände und Unterlagen zurückzugeben.

 

§ 8 Organe

 

1) Die Organe der Abteilung sind

 

· die Abteilungsversammlung

 

· die Abteilungsleitung

 

· der Abteilungsausschuss

 

§ 9 Abteilungsversammlung

 

1) Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich, spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des SVL statt. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Abteilung. Über jede Abteilungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

2) Ihr obliegt die Wahl der Abteilungsleitung. Sie nimmt die Berichte der Abteilungsleitung entgegen und entscheidet über deren Entlastung. Sie beschließt das Abteilungsbudget und über vorliegende Anträge.

 

3) Die Tagesordnung der Abteilungsversammlung muss mindestens enthalten:

 

· den Bericht des Abteilungsleiters

 

· den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts und Vorlage des neuen Abteilungsbudgets

 

· die Entlastung der Abteilungsleitung für das vergangene Geschäftsjahr

 

· in den Wahljahren die Wahl der Abteilungsleitung

 

· Beschluss des neuen Abteilungsbudgets

 

· Anträge und Verschiedenes.

 

4) Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn die Abteilungsleitung dies beschließt oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

 

5) Die Einberufung einer Abteilungsversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Vereinszeitung. Falls keine vorhanden ist, im „Lohhofer- und Landkreis-Anzeiger“ oder durch schriftliche Einladung. Sie muss mindestens zehn Kalendertage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Bei Einzelladungen ist der Poststempel bzw. der Tag der Aufgabe (Nachweis durch Postbeleg) maßgebend.

 

6) Dringlichkeitsanträge der Mitglieder müssen mindestens fünf Kalendertage vor der Abteilungsversammlung schriftlich bei der Abteilungsleitung eingereicht werden. Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn die Abteilungsleitung der Behandlung zustimmt oder die Abteilungsversammlung die Behandlung mit Dreiviertelmehrheit beschließt.

Anträge auf Änderung der Abteilungsordnung müssen mindestens 30 Kalendertage vor der Abteilungsversammlung schriftlich beim Abteilungsleiter eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Sie müssen im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Änderung der Abteilungsordnung bedarf der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder und muss vom Vereinsausschuss bestätigt werden.

 

7) Bei einer bevorstehenden Neuwahl benennt die Abteilungsleitung mindestens vier Wochen vor der Abteilungsversammlung einen Wahlleiter. Sowohl die Mitglieder der Abteilungsleitung als auch alle zur Wahl stehenden Personen dürfen nicht Wahlleiter sein. Name und Anschrift des Wahlleiters werden in der Einladung zur Abteilungsversammlung bekannt gegeben. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Wahlleiter zu unterzeichnen.

 

§ 10 Beschlüsse und Wahlen

 

1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird von der Abteilungsleitung geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen anspruchslos unterworfen.

 

2) Wählbar sind nur Mitglieder und Fördermitglieder, die in der Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Kandidaten sind dem Wahlleiter zu nennen.

 

3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wenn dies ein Kandidat für die ihn betreffende Wahl wünscht oder wenn dies auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten verlangt wird. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 11 Abteilungsleitung

 

1) Der Abteilungsleitung gehören an

· der Abteilungsleiter

 

· der stellvertretende Abteilungsleiter

 

· der Kassenwart

 

· der Schriftführer

 

· der Sportwart

 

2) Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

3) Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vorzeitig aus, so ist die Abteilungsleitung berechtigt, aber nicht verpflichtet, für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson zu ernennen. Dies gilt nicht beim Ausscheiden des Abteilungsleiters. Scheidet der Abteilungsleiter aus, muss innerhalb von sechs Wochen nach Ausscheiden eine außerordentliche Abteilungsversammlung zum Zwecke der Neuwahl stattfinden.

 

4) Der Abteilungsleiter und der stellvertretende Abteilungsleiter vertreten einzelvertretungsberechtigt die Abteilung nach außen und innen in allen Belangen der Abteilung, Im Innenverhältnis übernimmt bei Verhinderung des Abteilungsleiters der stellvertretende Abteilungsleiter dessen Rechte und Pflichten. Ist der stellvertretende Abteilungsleiter ebenfalls verhindert, tritt das nächste Abteilungsleitungsmitglied – in der oben aufgeführten Reihenfolge – an seine Stelle.

 

5) Der Abteilungsleiter beruft die erforderlichen Sitzungen und Versammlungen ein, leitet sie und setzt die Tagesordnung fest.

 

6) Die Abteilungsleitung beschließt in einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Abteilungsleitung eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Die Abteilungsleitung kann Verhandlungen und Beschlüsse für vertraulich erklären.

 

 

§ 12 Abteilungsausschuss

 

1) Dem Abteilungsausschuss gehören an

 

1. die Abteilungsleitung

 

und insoweit die nachfolgenden Positionen besetzt sind

 

2. der Pressewart

 

3. der/die Jugendwart/e

 

4. der Hallenwart

 

5. der Technische Leiter

 

6. der Platzwart

 

7. der Clubmanager

 

8. der Gästebetreuer

 

9. der Ranglistenwart

 

10. der Vergnügungswart

 

2) Der Abteilungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er berät über Maßnahmen, die den Sportbetrieb der Abteilung betreffen. Die Positionen 2 bis 8 werden, insoweit dafür Bedarf besteht, von der Abteilungsleitung benannt. Die Aufgaben der einzelnen Positionen werden durch die Abteilungsleitung festgelegt.

 

§ 13 Auflösung der Abteilung

 

1) Die Abteilung wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Abteilungsversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung.

 

2) Die Vereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder bleibt durch die Auflösung der Abteilung unberührt.

 

§ 14 Anhänge

 

1) Bestandteil dieser Abteilungsordnung sind die Anhänge

 

· Sonderbeitrag

 

· Regelungen zum Spiel- und Sportbetrieb

 

2) Der Inhalt der Anhänge wird von der Abteilungsleitung festgelegt und durch Aushang im Vereinsheim veröffentlicht.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

1) Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am 19.02.2009 beschlossen und durch die Vereinsausschusssitzung des Sportverein Lohhof e.V. am 04.03.2009 bestätigt. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.

 

2) Mit Inkrafttreten dieser Abteilungsordnung, treten alle älteren Ordnungen, Richtlinien oder Regelungen außer Kraft.

 

 

 

 


Anhang Sonderbeitrag Tennis 1


Gemäß § 4 Nr. 3 und § 14 der Abteilungsordnung legt die Abteilungsleitung folgende Sonderbeiträge fest:

 

§ 1 Sonderbeitragskategorien

 

1) Jedes Abteilungsmitglied entrichtet jährlich den Sonderbeitrag.

 

2) Neu aufzunehmende Mitglieder zahlen einmalig eine Aufnahmegebühr.

 

3) Ausgleichsbeitrag für nicht erbrachte Leistungen im Rahmen der Anlagenerhaltung und –pflege.

 

§ 2 Sonderbeitragshöhen

 

Der Sonderbeitrag beträgt für

Mitglieder, die am 1.1. des Beitragsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben: 140,00€

Mitglieder, die am 1.1. des Beitragsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, aber Auszubildende, Studenten oder Arbeitslose sind (Nachweis ist selbstständig zu erbringen) 35,00€

Mitglieder, die am 1.1. des Beitragsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 35,00€

das dritte und jedes weitere minderjährige Mitglied einer Familie 0,00€

Fördermitglieder 40,00€

Ehrenmitglieder 0,00€

Ausgleichsbeitrag für nicht erbrachte Leistung im Rahmen der Anlagenpflege (je Arbeitsstunde) 0,00€

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 0,00€

2) Im Rahmen von Werbemaßnahmen zur Mitgliedergewinnung kann die Abteilungsleitung eine abweichende Sonderbeitragshöhe sowie Aufnahmegebühr festlegen.

3) Auch zur Unterstützung der Mannschaften durch Spieler die anderen Vereinen angehören,

kann die Abteilungsleitung für diesen Personenkreis abweichende Sonderbeiträge festlegen.

 

§ 3 Sonderbeitragserhebung

 

1) Die Sonderbeitragszahlung soll durch Einzugsermächtigung erfolgen. Barzahlung ist nicht möglich.

 

2) Der Sonderbeitrag ist als Jahresbeitrag am 1.1. des Kalenderjahres fällig. Er wird am 1.3. erhoben.

 

3) Für Mitglieder, die während des Jahres in die Abteilung eintreten, wird der Sonderbeitrag am

1. des auf den Eintrittsmonat folgenden Monats zeitanteilig, gerechnet ab dem 1. des Eintritts-monats, für den Rest des Jahres fällig und erhoben. Gleichzeitig wird für den Fall, dass eine solche festgelegt wird, die Aufnahmegebühr fällig und erhoben.

 

4) Eine Rückzahlung bezahlter Sonderbeiträge ist nur auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Abteilungsleitung.

 

§ 4 Leistungen zur Erhaltung und Pflege der Tennisanlage

 

1) Die Abteilungsleitung legt jedes Jahr einen Termin zur Pflege der Tennisanlage fest.

 

Die Aktion wird traditionell „Rama dama“ genannt.

 

§ 5 Gastspiel und Hallennutzung

 

1) Die Höhe der zu entrichtenden Platzgebühr wird von der Abteilungsleitung festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.

 


Anhang Regelungen für den Spiel- und Sportbetrieb


Gemäß § 14 der Abteilungsordnung legt die Abteilungsleitung folgende Regelung fest:

 

§ 1 Spielberechtigung

 

1) Spielberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 3 der Abteilungsordnung, welche ihren vollen Jahresbeitrag bezahlt und ihre Steckkarte in das Platzbelegungssystem gehangen haben. Neumitglieder erlangen die Spielberechtigung gemäß § 4 Punkt 2 der Abteilungsordnung.

2) In Begleitung von Mitgliedern sind Gäste generell auf den Mitgliederplätzen spielberechtigt.

3) Reservierte Plätze können 10 Minuten nach Beginn der auf dem Platz geltenden Anfangszeit belegt werden.

4) Für die Nutzung der Hallenplätze gelten zusätzlich die Bedingungen (insbesondere die Platzgebühren) gemäß gesondertem Aushang zur Hallenbelegung.

 

 

§ 2 Gastspiel

 

1) Gäste sind nach Entrichtung der Platzgebühr beim Platzwart oder beim Pächter des Vereinsheims auf dem ihnen zugewiesenen Platz spielberechtigt.

2) Für reservierte Mitgliederplätze gilt § 1 Punkt 3 sinngemäß.

3) Die Platzgebühr wird durch die Abteilungsleitung festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.

4) Spielen Gäste mit Mitgliedern, wird die Platzgebühr anteilig je Gastspieler erhoben

5) Bei Abbruch des Spiels nach mehr als 20 Minuten ist die volle Platzgebühr zu entrichten.

6) Gastspieler, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vom Platz bzw. von der Anlage verwiesen werden.

 

 

§ 3 Platznutzung und Dauer des Spiels

 

1) Wird ein Stecklatz oder Eintragsplatz belegt, so sind von beiden Spielern die Steckkarten, bei Gästen der Beleg in das Platzbelegungssystem zu hängen und haben/hat dort, für die gesamte Dauer des Spiel, zu verbleiben. Der Gastbeleg ist nur gültig, wenn Datum und Spielzeit eingetragen sind. Für die Halle ist vor Spielbeginn die Eintragung auf den Hallenbelegungsplänen erforderlich.

2) Die Spieldauer beträgt 50 Minuten. Ist der Platz vor Spielbeginn sehr trocken ist dieser nach Bedarf mittels Beregnungsanlage zu bewässern.

Vor Verlassen des Platzes haben die Spieler den Platz mit den vorhandenen Abziehmatten abzuziehen, die Linien zu säubern und wenn nötig, den Platz (maximal 5 Minuten) zu bewässern.

3) Das Betreten des Platzes ist nur mit Tennisschuhen mit Sandplatzsohle erlaubt. Die Hallenplätze dürfen nur mit sauberen Tennisschuhen betreten und bespielt werden. Jedes Mitglied der Abteilung ist berechtigt, bei Verstößen den betreffenden Spieler darauf hinzuweisen und bei Nichtbeachtung des Platzes zu verweisen.

4) Es wird gebeten, die Plätze nur in tennisüblicher Sportbekleidung zu betreten. Ein spielen mit freiem Oberkörper ist grundsätzlich untersagt.

5) Die Mitnahme von offenen Getränken in Gläsern auf den Platz ist aus Sicherheitsgründen untersagt.

6) Die Plätze sind sauber zu verlassen, Abfall ist wieder mitzunehmen und ordentlich zu entsorgen.

7) Reservierungen von Mitgliedern können nur im vorgegebenen Rahmen lt. Belegungssystem vorge-nommen werden, d. h. im voraus kann pro Tag nur eine Stunde reserviert werden. Für Ranglisten- oder Turnierspiele zwei Stunden.

8) Den Anordnungen des Platzwartes, der Abteilungsleitung sowie dem Abteilungsausschuss hinsichtlich der Bespielbarkeit der Plätze und der Ordnung auf der gesamten Tennisanlage, ist unbedingt Folge zu leisten.

9) Jeder Spieler haftet persönlich für selbst verschuldete Beschädigungen des Platzes und dessen Einrichtungen und hat diese unverzüglich dem Platzwart oder der Abteilungsausschuss zu melden.

Eltern haften für ihre Kinder.

Mitglieder haften für die Entrichtung der Platzgebühr der von ihnen eingeladenen Gäste.

10) Tiere dürfen nicht mit auf die Plätze, Umkleide und Sanitäranlagen genommen werden.

Auf der gesamten Tennisanlage besteht Leinenpflicht.

 

 

 

§ 4 Wettkampf-, Turnier- und Ranglistenspiele

 

1) Bei der Platzbelegung haben Mannschaftswettkämpfe, Turniere oder Ranglistenspiele Vorrang vor dem allgemeinen Spielbetrieb.

Nur die Abteilungsleitung ist berechtigt Plätze für den Turnierbetrieb zu sperren. Ranglistenspiele werden in der Ranglistenordnung geregelt.

 

 

§ 5 Trainingsbetrieb

 

1) Die Platzbelegung für die Trainer, das Kinder-, Jugend- und Mannschaftstraining wird von der Abteilungsleitung festgelegt und bekannt gemacht.

 

 

 



Mail an den Webmaster

<www.svlohhof.de>
©2010 SV Lohhof e.V.
Willkommen
Turniere 2010
Kontakt
Platzinfo
Zweifeldhalle
Lage
Kosten
Aktuelles
Jugend
Sport
Veranstaltungen
Berichte
Links